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BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03 |
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- EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 924 (Nr. 28) "Canon"; GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 62) "Libertel").Auch unter Berücksichtigung des dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft zugrundeliegenden Allgemeininteresses, die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbssystems nicht durch die Monopolisierung von Marken zu gefährden, die nicht ihre Hauptfunktion erfüllen, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 51, 54 ff) "Libertel"; EuGH WRP 2004, 722, 727 (Nr. 46-48) "Henkel-Geschirrspülmittel-Tablette"; BPatG GRUR 2004, 333, 334 "ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN"), kann die erforderliche Unterscheidungseignung der IR-Marke nicht verneint werden.
- BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97
Radio von hier
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Denn bei einer Marke schließen sich die Identifizierungsfunktion und die Werbewirkung nicht gegenseitig aus (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier"; GRUR 2000, 720, 722 "Unter Uns").Ein selbstständig kennzeichnender Bestandteil oder ein fantasievoller Überschuß sind nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge (vgl BGH GRUR 2000, 323 "Partner with the Best"; GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier").
- BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97
Partner with the Best
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Ein selbstständig kennzeichnender Bestandteil oder ein fantasievoller Überschuß sind nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge (vgl BGH GRUR 2000, 323 "Partner with the Best"; GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier").Ein solchermaßen interpretationsbedürftiger, eine beschreibende Bedeutung nur indirekt suggerierender Aussagegehalt vermag die Annahme fehlender Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; GRUR 2001, 162, 163 "RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2002, 816, 817 "Bonus II").
- BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99
INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschriften ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl ua BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE").Von fehlender Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice").
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 924 (Nr. 28) "Canon"; GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 62) "Libertel"). - BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Von fehlender Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). - BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98
REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Von fehlender Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). - BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden …
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Ein solchermaßen interpretationsbedürftiger, eine beschreibende Bedeutung nur indirekt suggerierender Aussagegehalt vermag die Annahme fehlender Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; GRUR 2001, 162, 163 "RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2002, 816, 817 "Bonus II"). - EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
Henkel / HABM
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Auch unter Berücksichtigung des dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft zugrundeliegenden Allgemeininteresses, die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbssystems nicht durch die Monopolisierung von Marken zu gefährden, die nicht ihre Hauptfunktion erfüllen, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 51, 54 ff) "Libertel"; EuGH WRP 2004, 722, 727 (Nr. 46-48) "Henkel-Geschirrspülmittel-Tablette"; BPatG GRUR 2004, 333, 334 "ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN"), kann die erforderliche Unterscheidungseignung der IR-Marke nicht verneint werden. - BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99
"BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes
Auszug aus BPatG, 10.08.2004 - 24 W (pat) 249/03
Ein solchermaßen interpretationsbedürftiger, eine beschreibende Bedeutung nur indirekt suggerierender Aussagegehalt vermag die Annahme fehlender Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; GRUR 2001, 162, 163 "RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2002, 816, 817 "Bonus II"). - BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99
LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke
- BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97
Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung
- BPatG, 22.07.2003 - 24 W (pat) 32/02
- BPatG, 28.06.2006 - 26 W (pat) 30/06 Selbst wenn der angesprochene Verkehr die Wortfolge gedanklich um das Verb "überwinden" erweitert, fehlt ein unmittelbarer und unmissverständlicher beschreibender Sinngehalt in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen (vgl. BPatG, Beschluss vom 26. September 2001 - 24 W (pat) 249/03 - DIE SONNE DES WINTERS; Beschluss vom 25. September 2002 - 29 W (pat) 75/00 - VIEL SPASS; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 24 W (pat) 32/02 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN, alle veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).